Klauseln

Teil I – Allgemeiner Teil zur Gebäude- und Gebäudeglasversicherung

1 Vertragsgrundlage

1.1   Geltungsbereich

Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach

  •  den im Vertragsdokument dokumentierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
  •  den nachstehenden Bestimmungen
  •  der Deklaration
  •  dem Besonderen Teil dieser Rahmenvereinbarung zur Gebäude- und/oder Gebäudeglasversicherung nach Versicherungssumme und/oder Wohneinheiten (Teil II)

1.2 Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. der jeweilige Eigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung.

1.3 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt ein Jahr.
Sie verlängert sich stillschweigend nach Ablauf der vereinbarten Dauer jeweils von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.

1.4 Einzelverträge und deren Laufzeit

Die Ausfertigung der jeweiligen Vertragsdokumente erfolgt unter Zugrundelegung dieser Rahmenvereinbarung generell über Einzelverträge.
Die Vertragslaufzeit der Einzelverträge beträgt grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.

1.5 Wegfall der Sonderkonditionen und -tarife bei Verwalterwechsel

Die Sonderkonditionen und -tarife der Rahmenvereinbarung entfallen für den Einzelvertrag, wenn die Hausverwaltung Verwalterin des versicherten Objektes ist und ihre Verwalterstellung durch Verwalterwechsel entfällt.
In diesem Falle wird der Versicherungsvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit, die dem Verwalterwechsel folgt, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarife der vereinbarten Sparten fortgesetzt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die neuen Verwalter mitzuteilen, um eine Übertragung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.
Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über den Eigentumswechsel bleiben hiervon unberührt. 

1.6 Verhältnis des Einzelvertrages zur Rahmenvereinbarung

Ungeachtet der Regelung dieser Rahmenvereinbarung steht es sowohl dem Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.2 dieser Rahmenvereinbarung (Teil I) als auch dem Versicherer frei, die einzelnen Versicherungsverträge nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der vereinbarten Sparten ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

1.7 Kündigung nach dem Schadenfall

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer den Versicherungsschutz für das vom Schaden betroffene Objekt kündigen.
Bei Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Schadens endet der Versicherungsschutz für das betroffene Objekt drei Monate nach Zugang der Kündigung.
Macht der Versicherer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann die Hausverwaltung in Vertretung für den Versicherungsnehmer die Aufhebung der Rahmenvereinbarung und aller darin bestehenden Einzelverträge zum gleichen Zeitpunkt (Wirksamwerden der Kündigung) beantragen.

1.8 Erweiterte Anerkennung

1. Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren.
2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.

1.9 Gefahrerhöhung

Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.

1.10 Auswahl des Sachverständigen

Der Versicherer wird zu Sachverständigen keine Personen ernennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen.

1.11 Verantwortlichkeit

Der Versicherungsnehmer ist nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und/oder vertragliche Obliegenheiten, die begangen werden ohne sein Wissen und/oder seinen Willen und auch ohne Wissen und/oder Willen seiner Repräsentanten und seiner Vertreter, insbesondere derjenigen Personen, die vom Versicherungsnehmer betraut worden sind, rechtserhebliche Tatsachen an seiner Stelle zur Kenntnis zu nehmen oder dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen.

Als Repräsentanten gelten bei

  •  Aktiengesellschaften, die Mitglieder des Vorstandes
  •  Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Geschäftsführer
  •  Kommanditgesellschaften, die Komplementäre
  • offenen Handelsgesellschaften, die Gesellschafter
  •  Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Gesellschafter
  •  Einzelfirmen, die Inhaber

anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kommunen, ausländische Unternehmern), die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.

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Teil II – Besonderer Teil zur Gebäudeversicherung nach Wohneinheiten

1 Umfang der Wohngebäudeversicherung
2 Besondere Vereinbarung zu den AL-VGB – Berechnung nach Anzahl der Wohneinheiten
3 Über den Umfang der AL-VGB hinaus versicherte Kosten, Gefahren und sonstig Einschlüsse
4 Feuerrohbauversicherung (erweitert)
5 Prämienermittlung und -änderung


1 Umfang der Wohngebäudeversicherung

1.1   Begriff der versicherten Einheiten

Die Anzahl der versicherten Einheiten ergibt sich aus der Addition der tatsächlich vorhandenen und zu Wohnzwecken genutzten Einheiten mit dem Wert, der sich aus der Umrechung der Gewerbeeinheiten und Garagen auf Wohneinheiten (WE) ergibt (siehe hierzu Ziffer 5 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE)).

1.2   Versicherbare Risiken

Über diese Vereinbarung sind nur eigene oder zur Verwaltung übergebene Gebäude versicherbar, welche die nachfolgenden Bedingungen erfüllen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.

1.2.1 Bauartklasse, Neubauwert bei Antragstellung, Denkmalschutz

Nur Gebäude der Bauartklassen I und II können versichert werden und nur Gebäude mit einem Neubauwert bei Antragstellung von maximal 8.000.000 EUR.
Ferner können denkmalgeschützte Gebäude nicht versichert werden.

1.2.2 Nutzung

Versichert sind reine Wohngebäude sowie gemischt genutzte Gebäude mit mindestens 50 % Wohnanteil einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, Außenwandverkleidungen sowie etwaiger Anbauten und/oder Garagen bzw. Tiefgaragenstellplätze.
Gebäude, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich genutzt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung, mit Ausnahme von Gebäuden mit nachstehend aufgeführten gewerblichen Risiken

  •  Apotheken
  •  Arztpraxen
  • Büros
  • Dentallabore
  • Medizinische Massageinstitute
  • Tierarztpraxen
  • Zahnarztpraxen / zahntechnische Betriebe

Für alle übrigen Gebäude mit überwiegend oder ausschließlich gewerblicher Nutzung gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen nur, wenn und soweit sie einzelvertraglich vereinbart werden.
Nicht versicherbar sind Gebäude mit folgenden gewerblichen Nutzungsarten, auch soweit der Wohnanteil bei 50 % oder höher liegt:

  • Asylanten-, Aus- und Übersiedler-, Obdachlosenheime, Notunterkünfte und dgl.
  • Bars
  • Diskotheken, Tanzlokale
  • Eroscenter
  • Herstellung von Feuerwerkskörpern
  • Herstellung von Holzverpackungsmitteln und Holzwolle
  • Lackierereien
  • Massagesalons (nicht medizinisch)
  • Papierherstellung und -verarbeitung, Altpapierverarbeitung
  • Recyclingbetriebe, Schrotthandel
  • Spielhallen
  • Stundenhotels

1.3   Versicherungsort

Für die zur Versicherung angemeldeten Gebäude ist der Versicherungsort jeweils das aus den Flurkarten des Kataster-/Vermessungsamtes ersichtliche Grundstück des Versicherungsnehmers.

1.4 Neu hinzukommende und ausscheidende Gebäude

Im laufenden Versicherungsjahr durch Übertragung der Verwaltung neu hinzukommende Gebäude können einzeln beim Versicherer angemeldet werden. Der Versicherungsschutz beginnt nach erfolgter Anmeldung. Soweit ein Gebäude bei Übertragung der Verwaltung noch anderweitig versichert ist, kann eine Konditionen- und Summendifferenzdeckung vereinbart werden. Die anderweitig bestehenden Versicherungen gehen vor. Die Konditionen- und Summendifferenzdeckung endet spätestens zum nächstmöglichen Kündigungstermin der Vorversicherung.
Gebäude, für die ein Dritter die Verwaltung übernimmt, scheiden aus dieser Rahmenvereinbarung aus, ohne dass hierfür der Versicherungsschutz erlischt (siehe hierzu Ziffer 1.5 dieser Rahmenvereinbarung – Allgemeiner Teil (Teil I)).

1.4   Vorsorgeschutz (erweitert)

1. In Erweiterung von Ziffer 10 und Ziffer 11.2 c) AL-VGB Abschnitt A sind nachträgliche Um-, An- oder Ausbauten an versicherten Gebäuden, die während der Vertragslaufzeit ausgeführt bzw. neu erstellt werden und die Anzahl der versicherten Einheiten ändern, mitversichert.
Dies ist auf einen nach Abschluss der Baumaßnahmen erreichten maximalen Gesamtneubauwert von 8.000.000,00 EUR für das jeweilige Gebäude begrenzt.
Für nach Ziffer 1.2 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE) versicherbare Neubauten kann Versicherungsschutz durch Anmeldung beim Versicherer erlangt werden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen zur Rohbauversicherung gemäß Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE) sowie der zugrunde liegenden Deklaration.
2. Haben sich durch die Um-, An- oder Ausbaumaßnahmen die Anzahl der versicherten Einheiten geändert, so ist das dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Fertigstellung anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung innerhalb dieser Frist oder bleiben die oben genannten Änderungen bei der Meldung unberücksichtigt, entfällt die unter Nr. 1 genannte Erweiterung von Ziffer 11.2 c) AL-VGB Abschnitt A.
3. Gesamtneubauwert gemäß Nr. 1 ist der Neubauwert von Altbau- und Neubausubstanz zum Abschluss der Baumaßnahmen. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

1.5   Weitere Grundstücksbestandteile

In Erweiterung von Ziffer 5.1 AL-VGB Abschnitt A sind weitere Grundstücksbestandteile versichert.
Darunter fallen

  • Antennenanlagen
  • Carports
  • Elektrische Freileitungen, sofern sie der Versorgung des  Versicherungsgrundstücks dienen
  • Fahnenmasten
  • Gartenlaternen
  • Hof- und Gehsteigbefestigungen
  • Hundehütten, Hundezwinger
  • Pergolen
  •  Schutz- und Trennwände
  •  Spielgeräte
  •  Terrassenbefestigungen
  •  freistehende Terrassenüberdachungen
  •  Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung.

Darüber hinaus sind auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück versichert

  •  Gewerbliche Markisen
  • Firmenschilder
  • Transparente
  •  Leuchtröhrenanlagen

Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, die Sachen am Gebäude angebracht sind und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann.

1.7 Versicherte Gefahren

Versicherungsschutz kann vereinbart werden gegen folgende Gefahren

  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  •  Leitungswasser
  •  Sturm / Hagel
  •  Elementar

1.8 Nebengebäude (soweit Versicherungsschutz beantragt)

In Erweiterung der Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A gelten Nebengebäude mitversichert, sofern hierfür Versicherungsschutz beantragt wurde und der Wert der Nebengebäude in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wurde.

1.9 Leerstehende Gebäude

1.9.1 Versicherungsumfang
Gebäude, die ganz oder überwiegend leer stehen, sind nur zum Zeitwert und nur gegen Feuer versichert. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt.
Der Versicherungsschutz zum ortsüblichen Neubauwert bleibt jedoch erhalten, wenn jene Gebäude aus Gründen der Renovierung nicht genutzt werden bzw. leer stehen, wobei der Zeitraum auf sechs Monate zwischen Beginn der Planung und Ausführung der Renovierungsmaßnahmen begrenzt ist.
Baumängel, die durch unsachgemäße Ausführung oder Bauschäden, die durch ungenügende Instandhaltung entstanden sind, werden bei der Entschädigungsberechnung abgesetzt.
Im Verfall befindliche sowie zum Abbruch bestimmte Gebäude gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als im Verfall befindlich gilt ein Gebäude, wenn der bauliche Zustand durch Abnutzung oder unterbliebene Instandsetzung am Schadentag eine zweckbestimmte Nutzung nicht mehr zulässt.
1.9.2 Auflagen bei Versicherung von überwiegend oder komplett leer stehenden Gebäuden
In Ergänzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gilt Folgendes:
1. Das Objekt ist gegen unbefugten Zutritt in angemessener Form zu sichern.
2. Zusätzlich ist eine wöchentliche Kontrolle vorzunehmen sowie für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Sorge zu tragen.
3. Komplett leer stehende Gebäude, die sich nicht in Sanierung befinden, sind besenrein zu halten.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

1.10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne der Ziffer 18.1 AL-VGB Abschnitt A und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Ziffer 1 und Ziffer 9 AL-VGB Abschnitt B. Abweichungen, welche die Dauer von vier Monaten überschreiten, gelten jedoch nicht mehr als vorübergehend. Die Ziffern 1 und 9 AL-VGB Abschnitt B haben vielmehr wieder uneingeschränkt Gültigkeit.

2       Besondere Vereinbarung zu den AL-VGB – Berechnung nach Anzahl der Wohneinheiten

Abweichend zu den im Vertragsdokument dokumentierten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (AL-VGB) gilt folgendes vereinbart:

2.1 Versicherungsumfang/Versicherungswert

Ziffer 10.1 a) AL-VGB Abschnitt A wird wie folgt ersetzt:
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Vertragsdokument bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie Konstruktions- und Planungskosten. Ausgenommen von Satz 1 bleiben die unter Ziffer 1.9 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE) beschriebenen Gebäude.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, bewertet der Versicherer jede versicherte Einheit mit 9.000 Mark Wert 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Anpassungsfaktor.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 12.2 AL-VGB Abschnitt A). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der Versicherungsperiode die Anzahl der versicherten Einheiten ändert, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
Haben sich durch die Um-, An- oder Ausbaumaßnahmen die Anzahl der versicherten Einheiten geändert, so ist das dem Versicherer innerhalb der laufenden Versicherungsperiode, in der die Baumaßnahme getätigt wurde, anzuzeigen.

2.2 Unterversicherung

Ziffer 11.2 AL-VGB 2008 Abschnitt A wird wie folgt ersetzt

a) Es wird keine Versicherungssumme ermittelt.

b) Wird die Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie Garagen bei Vertragsschluss korrekt angeben, gemäß Ziffer 5 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE) zutreffend auf Wohneinheiten umgerechnet und dieser Wert als Berechnungsgrundlage (Anzahl der versicherten Einheiten) vereinbart, so nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) vor.

c) Eine Unterversicherung wird im Verhältnis der tatsächlich vorhandenen zu der im Vertrag vereinbarten Anzahl der versicherten Einheiten (Vergleiche hierzu auch die Berechnung gemäß Ziffer 5 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE)) im Versicherungsfall angerechnet.
Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a) Absatz 3 der AL-VGB Abschnitt A), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Ziffer 1 AL-VGB – Abschnitt B) und der Gefahrerhöhung (siehe Ziffer 18 AL-VGB Abschnitt A und Ziffer 9 AL-VGB Abschnitt B).

d) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der Gebäudezustand nach Vertragsabschluss durch bauliche Maßnahmen (Änderung von Anzahl der versicherten Einheiten) verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit die Anzahl der versicherten Einheiten innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch bauliche Maßnahmen verändert wurde.

2.3 Berechnung der Prämie

Ziffer 12.1 AL-VGB 2008 Abschnitt A wird wie folgt ersetzt:
Grundlagen der Berechnung der Prämien sind die Anzahl der versicherten Einheiten, die vereinbarte Prämie je versicherter Einheit sowie der Anpassungsfaktor.

2.4 Entschädigungsberechnung

Ziffer 14.4 Entschädigungsgrenzen AL-VGB Abschnitt A wird wie folgt ersetzt:
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Ziffer 7 a) und b) sowie Ziffer 8.1 AL-VGB Abschnitt A je Versicherungsfall auf die Anzahl der versicherten Einheiten multipliziert mit 9.000 Mark Wert 1914 und dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Anpassungsfaktor, maximal jedoch 8.000.000 EUR, begrenzt.

3       Über den Umfang der AL-VGB hinaus versicherte Kosten, Gefahren und sonstige Einschlüsse

Soweit die Versicherung eine oder mehrere Gefahren nicht beinhaltet, entfallen die diese Gefahr betreffenden Bestimmungen.
Die Gesamtleistung für alle Erweiterungen des Versicherungsschutzes ist je Versicherungsfall auf die Anzahl der versicherten Einheiten multipliziert mit 9.000 Mark Wert 1914 und dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Anpassungsfaktor, maximal 8.000.000 EUR, begrenzt.
Die Entschädigung je Einzelposition ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3.1 Ableitungsrohre

Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt jedoch nur soweit der Versicherungsnehmer nachweislich zur Unterhaltung dieser Rohre verpflichtet ist.
Die Entschädigung – einschließlich aller Kosten – ist insgesamt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Ableitungsrohre mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen (subsidiäre Haftung)

1. In Erweiterung von Ziffer 5.2 b) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist
a) dass es sich nicht um eine vom Gebäudeeigentümer genutzte Wohnung handelt;
b) der Gebäudeeigentümer die Anbaumöbel und die Anbauküchen auf seine Kosten beschafft hat und die Gefahr trägt;
c) nachweislich kein Ersatz über einen anderweitigen Versicherungsvertrag (z.B. Hausratversicherung) erlangt werden kann (subsidiäre Haftung);
d) und der Wert bei der Ermittlung der Versicherungssumme oder sonstigen Merkmalen für die Prämienberechnung berücksichtigt wurde.

3.3 Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper

Abweichend von Ziffer 1.1 a) aa) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.

3.4 Anprall von fremden Kraft- oder Schienenfahrzeugen

1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 a) aa) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahrzeuge.
3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten.
4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassene Kraftfahrzeuge anlässlich deren rechtmäßigen Verwendung verursacht werden.

3.5 Aufräumungskosten und Wiederaufforstung von Bäumen

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung sowie die Wiederaufforstung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3.6 Bruchschäden an Armaturen und Beschädigung von Schläuchen

In Erweiterung von Ziffer 3.1 b) AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen.
Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe /-ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher.

Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 3.1 a) AL-VGB Abschnitt A im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist je Armatur auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
In Erweiterung von Ziffer 3.1 b) AL-VGB Abschnitt A sind Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen mitversichert, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von Ziffer 1.1 a) bb) AL-VGB Abschnitt A verursacht wurde.

3.7 Bruchschäden an Gasrohren

In Erweiterung von Ziffer 3.1 a) und Ziffer 3.2 AL-VGB Abschnitt A gelten Schäden durch Rohrbruch oder Frost an fest auf dem Versicherungsgrundstück verlegten Rohren der Gasversorgung innerhalb und außerhalb des Gebäudes bis zu 5.000 EUR je Schadenfall mitversichert, soweit die Rohre der Versorgung versicherter Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

3.8 Datenrettungskosten

1. Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

2. Ausschlüsse
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer  nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien)
bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installtionsmedium vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

3. Entschädigungsgrenzen
a) Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag.
b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

3.9 Diebstahl von Gebäudebestandteilen/Zubehör

Versichert sind Wiederbeschaffungskosten für durch unbefugte Dritte, nicht Mieter, entwendete Gebäudebestandteile oder Zubehör.
Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Für dadurch entstehende Gebäudebeschädigungen besteht Versicherungsschutz nur, sofern keine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen erlangt werden kann.

3.10 Einschluss von Nutzwärmeschäden

Abweichend von Ziffer 2.5 d) AL-VGB Abschnitt A sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

3.11 Erweiterte Leitungswasserversicherung

Abweichend von Ziffer 3.3 AL-VGB Abschnitt A gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken oder Zisternenanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

3.12 Erweiterte Mietausfallversicherung

In Erweiterung von Ziffer 9 AL-VGB Abschnitt A wird Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich genutzte Räume.
a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens.
Endet das Mietverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, besteht bis zur Neuvermietung eine Nachhaftung für den versicherten Mietverlust. Der Mietverlust wird bis zur Dauer von drei Monaten ersetzt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit bzw. bis zum Tag der Neuvermietung.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens.
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.

3.13 Erweiterte Rohrleitungsversicherung für Zuleitungsrohre

1. In Erweiterung von Ziffer 3.2 AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 

3.14 Garten-, Gewächs- und Gerätehäuser

In Erweiterung von Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A gelten Garten-, Gewächs- und Gerätehäuser mit einer Grundfläche bis zu 10 qm als Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

3.15 Gebäudebeschädigungen infolge Einbruch durch unbefugte Dritte

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3. Eine Ersatzleistung aus einem anderen Versicherungsvertrag wird auf die Entschädigung angerechnet.

3.16 Graffiti

1. Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A verursacht werden.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
a) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;
b) an leer stehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 % leer stehend sind. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.

4. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ziffer 8.1 b) und Ziffer 8.3 AL-VGB Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

6. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist auf maximal 6.000 EUR begrenzt.

3.17 Grobe Fahrlässigkeit

1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung gemäß Ziffer 16.1 b) AL-VGB 2008 Abschnitt B in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Dieser Verzicht gilt nicht für die Verletzung vertraglicher Bestimmungen.

 3.18 Hotelkosten

Zusätzlich zu Ziffer 9.1 b) AL-VGB Abschnitt A sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch die nachgewiesenen Kosten für Hotel- oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z.B. für Frühstück, Telefon usw.) werden nicht erstattet. Sollte ein Anspruch auf eine Ersatzleistung aus einem anderen Versicherungsvertrag oder eine Leistung aus dem mitversicherten Mietausfall bestehen, wird maximal die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Hotelkosten gezahlt. Obergrenze bildet immer die vereinbarte Höchstleistung.

3.19 Innenliegende Regenfallrohre

1. In Erweiterung von Ziffer 3.4 a) aa) AL-VGB Abschnitt A gelten Nässeschäden als versichert, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. In Erweiterung von Ziffer 3.1 a) AL-VGB Abschnitt A sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.

3.20 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung

Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erweiterung der AL-VGB Abschnitt A Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe oder Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben

2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.

3. Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.

4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren;
b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten;
c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei denn, sie sind infolge Innerer Unruhen entstanden.

5. Als Jahreshöchstentschädigung gilt die für Nr. 1 bis Nr. 4 vereinbarte Versicherungssumme.

6. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

7. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

8. Der erweiterte Versicherungsschutz für Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung kann während der Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

3.21 Kosten für die Dekontamination von Erdreich

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
c) insoweit den Zustand des im Vertragsdokument bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.

3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 7.1 a) AL-VGB Abschnitt A.

6. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7. Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

8. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

3.22 Kosten für Notreparaturen

Der Versicherer ersetzt Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notreparaturen), die durch einen ersatzpflichtigen Schaden entstanden sind.

3.23 Kosten für radioaktive Isotope

Mitversichert sind Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 1.1 a) AL-VGB Abschnitt A aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen entstanden sind.

3.24 Medienverlust

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles Leitungswasser, Gas oder eine sonstige Flüssigkeit austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasser- oder Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird, sind bis zu dem vereinbarten Betrag pro Schaden mitversichert.

3.25 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte

1. Abweichend von Ziffer 8.3 a) dd) AL-VGB Abschnitt A sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. 

3.26 Mehrkosten infolge technologischen Fortschritts

Der Versicherer ersetzt die notwendigen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache infolge Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

3.27 Photovoltaikanlagen

Abweichend von Ziffer 5.3 a) AL-VGB Abschnitt A sind auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) mitversichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.

3.28 Rauch- und Rußschäden

1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 AL-VGB Abschnitt A gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt, mitversichert.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch dauernde Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen.

3.29 Regiekosten

Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 5.000 EUR, so ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker etc.), soweit kein freier Architekt mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird. Die Entschädigung ist begrenzt auf 5 % des Schadenbetrages, max. 5.000 EUR je Schadenfall.

3.30 Rückreisekosten aus dem Urlaub

1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist.

2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.

3. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.

4. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.

5. Der Versicherer übernimmt auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen.

6. Ist auf Grund eines Versicherungsfalles gemäß Nr. 1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und etwaige Kosten ersetzt.

7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Bestimmungen für die Berechnung der Entschädigung gemäß Ziffer 15 und 16 AL-VGB Abschnitt A finden entsprechend Anwendung.

3.31 Sachverständigenkosten

Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 16.6 AL-VGB Abschnitt A zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

3.32 Schäden durch radioaktive Isotope

Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

3.33 Sengschäden

In Erweiterung von Ziffer 1.1 a), Ziffer 2.2 und Ziffer 2.5 b) AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. 

3.34 Überschallknall

In Erweiterung von Ziffer 1.1 a) aa) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Überschallknall eines Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen.

3.35 Überspannungsschäden durch Blitz

In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und  Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch atmosphärisch bedingter Elektrizität entstehen. 

3.36 Verkehrssicherungsmaßnahmen/-kosten

Bis zu einer hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze werden auch Kosten ersetzt, die dadurch entstehen, dass durch Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb des Versicherungsortes oder in unmittelbarer Nachbarschaft entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.

3.37 Verpuffungsschäden

Verpuffung ist In Ergänzung von Ziffer 2.1 c) AL-VGB Abschnitt A sind Schäden an versicherten Sachen durch Verpuffung mitversichert. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung. 

3.38 Verstopfung von Ableitungs- und Regenfallrohren

1. In Erweiterung von Ziffer 3 AL-VGB Abschnitt A sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

2. Weiterhin sind in Erweiterung von Ziffer 3 AL-VGB Abschnitt A die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Regenfallrohren innerhalb versicherter Gebäude mitversichert.

3. Die Entschädigung gemäß Ziffer 1 und 2 ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3.39 Vom Mieter eingefügte, fest eingebaute Sachen (subsidiäre  Haftung)

Für in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Gefahr beschafft oder übernommen hat, besteht Versicherungsschutz, sofern hierfür keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erbracht wird.

3.40 Wiederbepflanzung der Gartenanlage

Kosten für Wiederbepflanzungen von Hecken, Sträuchern und Zierpflanzen gelten bis zum vereinbarten Betrag mitversichert, soweit diese infolge eines versicherten Schadenereignisses an versicherten Sachen (z.B. durch Löscharbeiten) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen und eine natürliche Regeneration nicht mehr zu erwarten ist. 

3.41 Zisternenanlagen

In Erweiterung von Ziffer 3.1 a) AL-VGB Abschnitt A sind innerhalb versicherter Gebäude Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren von Zisternenanlagen versichert. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch Frostschäden an Zisternenanlagen versichert. Außerhalb versicherter Gebäude sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren von Zisternenanlagen versichert, wenn es sich um die Zuleitungen der Regenwassersammler ab dem Regenwasserfilter handelt.

4 Feuerrohbauversicherung (erweitert)

Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten
a) in der Feuerversicherung das Gebäude und die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;

b) in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser vor Bezugsfertigkeit mit Ausnahme von Frostschäden. Die Bestimmungen der Ziffer 17.1 AL-VGB Abschnitt A bleiben unberührt;

c) in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn

  • das Gebäude fertig gedeckt ist und;
  •  alle Außentüren eingesetzt sind und;
  •  alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind;

bis zur Bezugsfertigkeit, längstens jedoch zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist. Die Entschädigung ist je Objekt auf den vereinbarten Betrag begrenzt.   

5 Prämienermittlung und -änderung

5.1 Umrechnung auf Wohneinheiten

Vorhandene Gewerbeeinheiten und Garagen werden durch den Versicherer wie folgt auf Wohneinheiten umgerechnet:

  • je angefangene 80 qm gewerblich genutzte Flächen = 1 Wohneinheit
  • je angefangene 10 Stück Massivgaragen/konventionelle Garagen (Tiefgaragenstellplätze werden dabei nicht gesondert berücksichtigt) = 1 Wohneinheit
  •  je angefangene 15 Stück Fertigbau-/Reihengaragen = 1 Wohneinheit

Änderungen während der Vertragslaufzeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ziffer 8.1 b) und Ziffer 8.3 AL-VGB Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Die Bestimmungen von Ziffer 2.1 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach WE) bleiben hiervon unberührt.

5.2 Prämienänderung durch Baupreisentwicklung

Unabhängig von der Prämienermittlung nach Anzahl der Wohneinheiten, passt sich die Haftung des Versicherers an die Entwicklung der Baupreise an. Entsprechend verändert sich die Prämie durch Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Vergleiche hierzu auch die Besondere Vereinbarung zu den AL-VGB – Berechnung nach Anzahl der Wohneinheiten.

 

Teil II – Besonderer Teil zur Gebäudeglasversicherung

1 Umfang der Gebäudeglasversicherung
2 Klauseln 

1 Umfang der Gebäudeglasversicherung 

1.1   Versicherte Sachen (je nach beantragtem Versicherungsschutz)

  • Form A: Scheiben des gesamtem Gebäudes
  • Form B: Scheiben zu Räumen/Gebäudeteilen, die  der  allgemeinen  Nutzung dienen

Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben von Ein- oder Mehrfamilienhäusern, von Wohn- und Geschäftshäusern mit mindestens 50 % Wohnanteil sowie von allen anderen in der Rahmenvereinbarung mitversicherten Gebäuden (vergleiche hierzu Besonderer Teil zur Gebäudeversicherung –Teil II).

Hierzu zählen

  • Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
  • Scheiben und Platten aus Kunststoff
  • Platten aus Glaskeramik
  • Glasbausteine und Profilbaugläser
  • Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

Die über den Umfang der AL-AGlB hinaus versicherten Kosten und Einschlüsse sowie die entsprechenden Entschädigungsgrenzen werden im Rahmen der zugrunde liegenden Deklaration festgelegt.

2       Klauseln
Die nachfolgenden Klauseln gelten generell:

 2.1 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

 2.2 Waren und Dekorationsmittel

1. Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.

2. Ersetzt werden

a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

2.3 Wohnungseigentum in der Glasversicherung

1. Für Versicherungsverträge mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gilt:

a) Ist der Versicherer nach der Ziffer 10 AL-AGlB Abschnitt A und den Ziffern 8, 9, 12 und 16 AL-AGlB Abschnitt B wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.

b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch nur, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.

Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
2. Für die Versicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) gilt Nr. 1 entsprechend.

 2.4 Abdeckungen von Sonnenkollektoren

Abweichend von Ziffer 3.2 AL-AGlB Abschnitt A sind fertig eingesetzte oder montierte Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen auf erstes Risiko bis zu vereinbarten Betrag mitversichert.

Deklaration der Rahmenvereinbarung  für Hausverwaltungen – Gebäudeglasversicherung

Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für den Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.

Art/Beschreibung Entschädigung bis Position gem. Rahmenvertrag Teil II/AL-AGlB
Verteuerung der Lieferung und Montage durch Lage der versicherten Sachen (z. B. Kran- und Gerüstkosten) bis 2.500 EUR Ziff. 4.2 a) AL-AGlB Abschnitt A
Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilter-lacken und Folien bis 2.500 EUR Ziff. 4.2 b) AL-AGlB Abschnitt A
Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen (z. B. Schutzgitter, Markisen) bis 7.500 EUR Ziff. 4.2 c) AL-AGlB Abschnitt A
Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen bis 2.500 EUR Ziff. 4.2 d) AL-AGlB Abschnitt A
Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung und transparentem Glasmosaik bis 2.500 EUR 2.1
Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln bis 2.500 EUR 2.2
Schäden an Abdeckungen von Sonnenkollektoren bis 2.500 EUR 2.4

 

Teil III – Prämienvereinbarung – je nach beantragtem Versicherungsumfang

Geltung der Prämienvereinbarung

Die Prämienvereinbarung gilt ausschließlich für Risiken, welche die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.2 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach Wohneinheiten) erfüllen und nur für Risiken mit einer Schadenquote innerhalb der letzten fünf Jahre von maximal 50 Prozent, bezogen auf die künftig zu zahlende Prämie beim Versicherer. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bedarf es einer individuellen Festlegung der Prämien und Bedingungen.

Regelungen bei Vermittlerwechsel

Die Prämien und Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung sind zwischen der Peters Maklergesellschaft mbH und dem Versicherer abgestimmt. Insoweit ist die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage zustande kommenden Versicherungsverträge an einen Verbleib des Vertrages im Bestand der Peters Maklergesellschaft mbH oder einer Rechtsnachfolgerin gebunden. Bei einem Bestandsabgang, gleich aus welchem Grund, ist die Fortführung eines Vertrages zu den vereinbarten Konditionen über die nächste Hauptfälligkeit hinaus nicht möglich. Der Versicherer wird dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen ein Fortführungsangebot nach ihren tariflichen Prämien und Bedingungen unterbreiten oder den Vertrag kündigen. Die vertraglichen Kündigungsfristen sind bei dieser Verfahrensweise von der  natürlich zu beachten.

 

Prämienberechnung nach Anzahl der Wohneinheiten

Grundlagen der Berechnung der Prämien sind die Anzahl der versicherten Einheiten, die vereinbarte Prämie je versicherter Einheit sowie der Anpassungsfaktor. Die Anzahl der versicherten Einheiten ergibt sich aus der Addition der tatsächlich vorhandenen und zu Wohnzwecken genutzten Einheiten mit dem Wert, der sich aus der Umrechnung der Gewerbeeinheiten und Garagen auf Wohneinheiten ergibt. Eine Wohneinheit entspricht 70 qm Wohnfläche Vorhandene Gewerbeeinheiten und Garagen werden durch den Versicherer wie folgt auf Wohneinheiten umgerechnet:

  • je angefangene 80 qm gewerblich genutzte Flächen  = 1 Wohneinheit
  •  je angefangene 10 Stück Massivgaragen/konventionelle Garagen (Tiefgaragenstellplätze werden dabei nicht gesondert berücksichtigt )  = 1 Wohneinheit
  •  je angefangene 15 Stück Fertigbau-/Reihengaragen = 1 Wohneinheit

Wird die Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie Garagen bei Vertragsschluss korrekt angeben, und zutreffend auf Wohneinheiten umgerechnet und dieser Wert als Berechnungsgrundlage (Anzahl der versicherten Einheiten) vereinbart, so nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) vor.

Nachlässe

Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in Höhe von 250,00 EUR zu der Gefahrenkombination Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel reduzieren sich die Prämien je Einheit um 20% Die Mindestprämie je Vertrag beträgt 120,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.

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Ergänzungen zu Versicherungsumfang – nur aufgrund besonderer Vereinbarung – zur Wohngebäudeversicherung
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 Servicepaket »Elementar«

  • Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
  • Selbstbehalt 10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR
  • Haftungslimit je Schadenereignis und Versicherungsort die vereinbarte Gebäudeversicherungssumme;

bei der Gleitenden Neuwertversicherung die Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Anpassungsfaktor; maximal jedoch das im Vertragsdokument dokumentierte Haftungslimit.

  •  Wartezeit zwei Wochen

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Anlage 1
zur Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen (Open Cover) IG-SMNH
c/o Peters Maklergesellschaft mbH

1  Allgemeiner Teil

zu Teil I Allgemeiner Teil zur Gebäude- und Gebäudeglasversicherung Ziffer 1 Vertragsgrundlage Nr. 1.2 Versicherungsnehmer

Als Hausverwaltung im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gelten auch die jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bzw. die jeweiligen Eigentümer selbst, soweit keine Hausverwaltung durch Dritte stattfindet.

2       Wohngebäudeversicherung

zu Teil II Besonderer Teil zur Gebäudeversicherung nach Wohneinheiten

Ziffer 3.1 Ableitungsrohre wird wie folgt ersetzt:

In Erweiterung von Ziffer 3.2 AL-VGB 2008 Abschnitt A gelten Schäden durch Rohrbruch oder Frost an sonstigen Ableitungsrohren der Wasser- und Energieversorgung, mit Ausnahme der Gasversorgung, außerhalb des Gebäudes bis zu 5.000 EUR je Schadenfall mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

Ziffer 3.39 Vom Mieter eingefügte, fest eingebaute Sachen (subsidiäre Haftung) wird wie folgt erweitert:

Der Eigentümer wird dem Mieter gleichgestellt, die Bestimmung gilt insoweit uneingeschränkt auch zugunsten des Eigentümers. 

Unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser gilt wie folgt versichert:

In Ergänzungen der Ziffern 1.1 und 3 AL-VGB 2008 Abschnitt A sind Schäden an Fußbodenbelägen aller Art, Tapeten und Farbinnenanstrichen des versicherten Gebäudes, die durch unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden sind, bis zu 5.000 EUR je Schadenfall mitversichert. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie durch witterungsbedingten Rückstau. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Marderbiss gilt wie folgt versichert:

In Erweiterung von Ziffer 1.1 AL-VGB 2008 Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch Bissschäden durch Marder und wildlebende Nagetiere an versicherten

a) elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Grundstück befinden und der Versorgung versicherter Sachen dienen,

b) Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.  Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR gekürzt.

Schäden durch Kampfmittel gelten wie folgt versichert:

Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch unentdecktes Vorhandensein konventioneller Kampfmittel des ersten und zweiten Weltkrieges. Werden derartige Kampfmittel entdeckt, so besteht auch Versicherungsschutz für Brand- und Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser Kampfmittel entstehen Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben Sach- und Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallschäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder Art im Zusammenhang atomaren, biologischen oder chemischen Kampfmitteln oder Waffen (sogenannte ABC-Waffen) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung in Höhe von 8.000.000 EUR begrenzt.

Bestehen für den Versicherungsort bei dem Versicherer dieses Vertrags  mehrere Verträge, können Entschädigungen für Schäden durch Kampfmittel nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

3      Hinweise

Auf die nachfolgend näher bezeichneten Informationsunterlagen zur Gebäudeversicherung wird ganz besonders verwiesen:

→ Rauchmelder (Stand: Juli 2013)

→ Unklarer Schadenzeitpunkt Gebäudeversicherung
(Stand: April 2013)

Neutrale Abänderungen gegenüber dem Originaltext möglich. Irrtum vorbehalten.
Stand 07.2013 Ausführung1